Flugrecht kurios: Skurrile Gerichtsurteile rund ums Fliegen

– Verbraucherportal flightright präsentiert die merkwürdigsten Klagen und Urteile
Flugrecht kurios: Skurrile Gerichtsurteile rund ums Fliegen

Berlin, 3. Mai 2012 – Schwitzende Passagiere, ein schnarchender Sitznachbar oder ein Todesfall an Bord – der Flug zum Ferienziel kann mit unerfreulichen Überraschungen aufwarten. Einige Passagiere ziehen daher nach dem Urlaub wegen vermeintlicher Reisemängel vor Gericht – oftmals unbegründet. Dr. Philipp Kadelbach, Rechtsexperte bei flightright (www.flightright.de), dem Verbraucherportal für Fluggastrechte, fasst die kuriosesten Urteile der letzten Jahre zusammen.

Mief muss draußen bleiben

Für denjenigen, der einen übelriechenden Sitznachbarn hat, kann sich der Flug unendlich lang anfühlen. Wegen strengen Körpergeruchs musste ein Passagier am Flughafen Honolulu das Flugzeug vor seinem Rückflug nach Düsseldorf wieder verlassen. Auf die Bitte des Flugbegleiters, das Hemd zu wechseln, konnte er nicht reagieren, da seine Koffer bereits im Frachtraum verstaut waren. Der Passagier argumentierte damit, bei tropischen Temperaturen mit drei Koffern durch den nicht klimatisierten Flughafen gerannt und nicht verschwitzter als andere Reisende gewesen zu sein. Doch das half alles nichts: Da die Airline die Beförderung von Reisenden mit „extremen Körpergeruch“ in ihren Geschäftsbedingungen ausgeschlossen hat, musste der Passagier draußen bleiben. Vor dem Oberlandesgericht in Düsseldorf klagte er anschließend auf 2.200 Euro Schadensersatz. Das hielt das Gericht jedoch für überzogen und sprach dem Kläger lediglich die Kosten in Höhe von 260 Euro für die zusätzliche Hotelübernachtung zu, die er wegen des verpassten Fluges in Anspruch nehmen musste. (OLG Düsseldorf, AZ: I-18U 110/06)

Tod über dem Nil

Zwar steht Reisenden bei erheblichen Flugverspätungen von mehr als drei Stunden eine Entschädigung für die Unannehmlichkeiten des Wartens zu, allerdings gilt dies nicht bei außergewöhnlichen Umständen. Ein Fluggast klagte vor dem Amtsgericht Frankfurt/Main auf Schadensersatz, nachdem er in Kairo seinen Anschlussflug zum Roten Meer aufgrund eines Todesfalls an Bord der Maschine verpasst hatte. Die Klage auf 400 Euro Schadensersatz wurde jedoch abgewiesen, da die Fluggesellschaft gegen Verzögerungen, die sich durch einen plötzlichen Todesfall ergeben, „keine zumutbaren Maßnahmen“ ergreifen könne. (AG Frankfurt, AZ: 31 C 2177/10 [83])

Es darf geschnarcht werden

Schnarchende Sitznachbarn sind auf einem Langstreckenflug besonders ärgerlich. Wer dem Jetlag durch Schlafen vorbeugen will, hat da leider schlechte Karten. Ein Reisender erhob Klage gegen die Fluggesellschaft, weil auf seinem Langstreckenflug nach Südafrika ein schnarchender Nebenmann seine Nachtruhe störte. Der Kläger wollte auf Grund dieses vermeintlichen Reisemangels den Flugpreis mindern; die Klage wurde allerdings vom Amtsgericht Frankfurt abgewiesen. Begründung: Schnarcher sind eine Unannehmlichkeit, aber kein Reisemangel. Das Gericht urteilte: Bei einem Langstreckenflug sei es normal, dass Reisende schlafen und einzelne Personen schnarchen. (AG Frankfurt, AZ: 31 C 842/01-83)

Unangenehme Flugzeiten kein Reiserücktrittsgrund

Wer bei einer Pauschalreise vorab keine verbindlichen Reisezeiten vereinbart, muss laut Amtsgericht München damit rechnen, dass der Flug auch zu unkomfortablen Zeiten, etwa mitten in der Nacht, stattfinden kann. Geklagt hatte ein Paar, dass eine Pauschalreise in die Türkei antreten wollte. Als dem Ehemann die Flugtickets ausgehändigt wurden, sah er, dass das Flugzeug um 22.25 Uhr starten und um 2.25 Uhr nachts in Izmir landen sollte. Das Reisebüro lehnte trotz Nachfrage eine Umbuchung des Fluges ab. Daraufhin stornierte das Paar die Reise und verlangte die Rückerstattung des Reisepreises sowie Schadensersatz. Das Amtsgericht München befand, dass das Paar auf Grund der späten Abflugzeit einen ausgedehnten Mittagsschlaf hätte halten können. Auch sei während des mehrstündigen Fluges sowie Transfers weiterer Schlaf möglich gewesen. (AG München, AZ: 173 C 23180/10)

„Die Forderungen einiger Flugpassagiere sind zwar überzogen, doch generell gilt, dass Flugreisende nicht jeden Mangel hinnehmen müssen“, macht Dr. Philipp Kadelbach deutlich. „Reisende sollten in jedem Fall prüfen, ob ihr Flug tatsächlich auf Grund von „höherer Gewalt“ verspätet gestartet ist oder annulliert wurde. Fluggesellschaften sind nur bei „außergewöhnlichen Umständen“ wie zum Beispiel Streiks und Naturkatastrophen von Entschädigungsleistungen befreit. Bei technischen Defekten am Flugzeug ist die Fluggesellschaft hingegen dazu verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten. Denn sie hätte eine entsprechende Vorsorge treffen müssen, um solche Fälle zu vermeiden.“ Der Tipp vom Experten: Wer Probleme mit der Airline hat, sollte diese noch vor Ort am Flughafen beanstanden sowie Beweise sammeln, zum Beispiel Fotos von der Abflugtafel machen und sich die Verspätung quittieren lassen. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Schadensersatz besteht, können Passagiere zum Beispiel am Entschädigungsrechner auf www.flightright.de prüfen.
Über flightright: flightright (www.flightright.de), das Verbraucherportal für Fluggastrechte, startete im Frühjahr 2010. Passagiere haben die Möglichkeit, Entschädigungen für verspätete oder annullierte Flüge direkt über den Entschädigungsrechner von flightright einzufordern. flightright beruft sich auf die EU-Verordnung 261/2004. Diese spricht Betroffenen von Flugausfällen und Verspätungen eine Wiedergutmachung durch die Fluggesellschaft zu. Weitere Informationen auf http://www.flightright.de

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