Wenn aus „Wellness“ Stress wird…

Tipps für Wellness-Urlauber bei Reisemängeln

Wenn aus "Wellness" Stress wird...

D.A.S. Rechtsschutzversicherung – Vorsicht bei „Wellness“-Hotels!

Ab wann bietet ein „Wellness“-Hotel wirklich Wellness? Reicht bereits ein Schwimmbad für die Klassifizierung aus oder ist ein bestimmtes Angebot an Kosmetik- und Massagebehandlungen Voraussetzung? Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung zeigt auf, was bei Wellness-Urlauben als Reisemangel gilt – und was nicht.

Regnerisches Wetter, ein anstrengender Beruf oder einfach mal die Seele baumeln lassen – Gründe für einen „Wellness“-Aufenthalt in einem Hotel gibt es viele. Doch Vorsicht: „Wellness ist kein geschützter Begriff“, warnt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Das heißt: Nicht überall, wo „Wellness“ steht, wird auch „Wellness“ geboten! In den letzten Jahren bemüht sich die Tourismus-Branche, wie beispielsweise der Deutsche Wellness Verband sowie einzelne Bundesländer, verstärkt um Qualitätskriterien. Diese Richtlinien legen fest, welche Mindestanforderungen sogenannte „Wellness“-Hotels etwa im Wellness- und Spa-Bereich, aber auch in der Gastronomie erfüllen müssen. Mit Zertifikaten und Qualitätssiegeln sollen Erholungssuchende einen Wegweiser durch die zahlreichen Wellness-Angebote erhalten. So wird teilweise festgelegt, wie groß die Fläche des Wellness-Bereichs pro Hotelzimmer sein muss, um ein bestimmtes Zertifikat zu bekommen. Aber: „Der fehlende rechtliche Schutz des Begriffes „Wellness“ erschwert es unzufriedenen Wellness-Urlaubern, Reisemängel geltend zu machen“, so die D.A.S. Expertin. Dennoch müssen enttäuschte Reisende nicht alles akzeptieren:

Wellness-Atmosphäre im Raucherzimmer?
Viele Wellness-Hotels sind auf dem Land, in den Bergen, in der Nähe von Seen oder dem Meer zu finden – schließlich gehört zur Erholung und Entspannung auch klare und frische Luft dazu. Umso größer der Ärger, wenn das in einem Wellness-Hotel gebuchte Zimmer stark nach Rauch riecht. Dies gilt – wenn nicht explizit ein Raucherzimmer gebucht wurde – als Reisemangel. Das Amtsgericht Meldorf (Az. 81 C 15/11) gab einem erholungssuchenden Ehepaar Recht, dass sich weigerte, ein Zimmer mit intensivem Rauchgeruch zu beziehen und auch zu bezahlen.

Wellness-Massage ohne Rückenschmerzen?
Dagegen stellt allein die nach Ansicht des Gastes zu niedrige Qualifikation von Mitarbeitern in Wellness-Hotels in der Regel keinen Reisemangel dar. Dies gilt zumindest, soweit das Hotel nicht zuvor eine bestimmte Ausbildung der Mitarbeiter im Wellness-Bereich zugesichert hat. „Deshalb lohnt sich ein genauer Blick auf die angegebenen Berufsbezeichnungen“, so der Rat der D.A.S. Rechtsexpertin. Es ist zwar davon auszugehen, dass in einem etablierten Wellness-Hotel erfahrene Mitarbeiter beschäftigt sind, die das Wohlbefinden und die Entspannung der Gäste fördern. Doch weder „Wellness-Masseur“ noch „Wellness-Therapeut“ sind geschützte Berufsbezeichnungen. Wer beispielsweise den Titel „Wellness-Masseur“ führt, hat keine staatlich anerkannte Ausbildung zum „Masseur und medizinischen Bademeister“ nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) absolviert, sondern oft nur ein wenige Tage kurzes Seminar besucht. Zwar kann eine Behandlung eines „Wellness-Masseurs“ mit einer Massage das Wohlbefinden des Kunden steigern. Wer jedoch unter Rückenproblemen leidet und auf eine konkrete Heil-Massage angewiesen ist, sollte sich vorab erkundigen, welche Qualifikation der Mitarbeiter genau hat!
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Wussten Sie, dass…? Die D.A.S. Expertin Anne Kronzucker klärt auf!
Reisemangel im „Wellness“-Hotel

– „Wellness“ ist kein geschützter Begriff. Das heißt: Nicht überall, wo „Wellness“ steht, wird auch Wellness geboten!

– Der Deutsche Wellness Verband und einzelne Bundesländer bieten Qualitätskriterien und Zertifikate zur Orientierung an.

– Ein stark verrauchtes Zimmer in einem Wellness-Hotel stellt einen Reisemangel dar (AG Meldorf, Az. 81 C 15/11).

– „Wellness-Masseur“ und „Wellness-Therapeut“ sind keine geschützten Berufsbezeichnungen. Aber: Nur aufgrund der Qualifikation der Mitarbeiter kann der Gast in der Regel keinen Anspruch wegen eines Reisemangels geltend machen.
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