VDFA (Verband Deutscher Ferienhausagenturen e.V.) sieht die Interessen seiner Mitglieder nicht ausreichend dargestellt

Pressemitteilung 01/2016

VDFA (Verband Deutscher Ferienhausagenturen e.V.) sieht die Interessen seiner Mitglieder nicht ausreichend dargestellt
Aktuelle Stellungnahme des VDFA an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 22.09.

Pressemitteilung 01/2016

VDFA (Verband Deutscher Ferienhausagenturen e.V.) sieht die Interessen seiner Mitglieder nicht ausreichend dargestellt
Aktuelle Stellungnahme des VDFA an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 22.09.2016 zum Umsetzungsgesetz der EU-Richtlinie über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen

Der Verband Deutscher Ferienhausagenturen eV. (VDFA) besteht aus überwiegend mittelständischen und familiengeführten Ferienhausvermittlern, welche vorwiegend Ferienhausaufenthalte in Europa anbieten. Heute hat die geschäftsführende Präsidentin des Verbandes, Monika Kowalewski, gemeinsam mit Rechtsanwältin Dr. Stefanie Bergmann eine Stellungnahme an das Ministerium verschickt. Es würde das Präsidium des VDFA sehr freuen, wenn die Möglichkeit bestünde, dass auch die Forderungen seiner Mitglieder bei den Anhörungen des Bundesministeriums Gehör finden, da man den Eindruck habe, dass die Interessen der VDFA-Mitglieder als Ferienhausvermittler von den größeren Verbänden nicht ausreichend dargestellt wurden und auch etwa der VUSR eher die Interessen der allgemein tätigen Reisebüros repräsentiert, die reine Pauschalreisen vermitteln. Der VDFA versteht dabei, dass die Belange von KMU Berücksichtigung finden sollen.

Stellungnahme des VDFA Verband Deutscher Ferienhausagenturen e. V.
zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Umsetzungsgesetz der EU-Richtlinie über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen – RL (EU) Nr. 2015/2302 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25.11.2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen.

Der VDFA nimmt im Folgenden zum Referentenentwurf Stellung, wobei der Schwerpunkt der Stellungnahme auf den Regelungen betreffend die Vermittler wie Ferienhausagenturen liegt:

1. Widerrufsrecht (§ 312 BGB RefE)
Der VDFA versteht, dass das BMJV am bisherigen Grundsatz, dass es kein Widerrufsrecht für Reise- oder Reisevermittlungsverträge gibt, festhält. Der VDFA begrüßt es, dass die klassische Online-Buchung und jede gewöhnliche, telefonische Buchung bei Nichtvorliegen der Kriterien des § 312 Abs. 5 BGB RefE (kostenpflichtige Telefonhotline) weiterhin nicht widerrufbar sein wird. Da jede Buchung bei den vermittelnden Agenturen bereits hohen Aufwand und Kosten auslöst, ist die Beibehaltung der Nichtwiderrufbarkeit von Reise- und Reisevermittlungsverträgen aus der Sicht von Agenturen als KMU positiv zu bewerten.

2. Anwendungsbereich des künftigen Gesetzes und Problematik für Reisevermittler (§ 651a BGB RefE)

Nach dem Verständnis des VDFA liegt nach dem neuen Gesetz eine Pauschalreise vor, wenn eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise gegeben ist (§ 651a BGB RefE). Eine Pauschalreise liegt auch vor, wenn die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder der Reiseveranstalter dem Reisenden das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen. Hier stellt sich nun das Problem, dass der Reisevermittler – wie eine Ferienhausagentur – bei individueller Beratung und Zusammenstellung dann, wenn der Kunde sich gleich zur Zahlung aller gewählter Bausteine verpflichtet, zum Reiseveranstalter werden kann. Es erscheint lebensfremd, dass die Agentur zunächst die Unterkunft vermittelt und abrechnet und sodann getrennt die nächste Leistung, z. B. einen Flug oder ein Mietauto in gleicher Weise gesondert vermittelt, nur um keine Pauschalreise zu verkaufen.

Der VDFA kritisiert daher an der Regelung des neuen § 651a BGB RefE, dass auch der Reisevermittler dann, wenn er für den Kunden eine Reise auf individuellen Wunsch zusammenstellt, nicht nur in den Anwendungsbereich der für Vermittler vorgesehenen Vorschriften zu den verbundenen Reiseleistungen gerät, sondern auch Gefahr läuft, selbst zum Pauschalreiseveranstalter mit allen Konsequenzen zu werden. Dieser Umstand ist für die Ferienhausagenturen nicht tragbar, zumal er dazu führen wird, dass sich die Agenturen sodann auch zu höheren Kosten wie ein Reiseveranstalter werden versichern müssen (z. B. Abschluss von entsprechenden Haftpflichtversicherungen und Insolvenzversicherungen, auch dann, wenn kein Inkasso vorgenommen wird!).
Gleichzeitig müssen vom Veranstalter andere Informationspflichten erfüllt werden als lediglich diejenigen für die Vermittler geltenden, was zu einer großen Rechtsunsicherheit bei der Wahl der richtigen Informationsblätter, die durch die Richtlinie und das Gesetz neu eingeführt werden, führen wird. Bei jeder Buchung muss sich die Agentur dann konkret fragen: bin ich jetzt Vermittler oder Veranstalter? Eine solche Rechtslage ist nicht tragbar und das Ministerium wird aufgefordert, hier Klarheit und Vorhersehbarkeit zu schaffen, zumal bei Nichterfüllung oder Schlechterfüllung der neuen Informationspflichten den Agenturen Sanktionen drohen.

3. Vermittlung verbundener Reiseleistungen und Problematik der Einbeziehung von einzelnen Reiseleistungen (§ 651u BGB RefE)

Wird die Reise über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben, bei welchen Namen, Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse des Reisenden an den anderen Unternehmer übermittelt werden, liegt eine Pauschalreise vor, wenn der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird. Daneben gibt es verbundene Reiseleistungen, die keine Pauschalreise darstellen, sondern vorsehen, dass für den Zweck derselben Reise mindestens zwei verschiedene Reiseleistungen über eine vom Reisenden besuchte Vertriebsstelle (z. B. Reisebüro) vermittelt werden. Solche verbundene Reiseleistungen liegen auch vor, wenn weitere Unternehmen gezielt eingeschaltet werden, indem mindestens eine weitere Reiseleistung eines anderen Unternehmers erworben wird und der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird. Für die Vermittlung verbundener Reiseleistungen nach dem geplanten § 651x BGB RefE gelten nur bestimmte Informationspflichten, vor allem aber muss der Vermittler verbundener Reiseleistungen die Insolvenzschutzpflicht erfüllen, wenn er Zahlungen der Reisenden entgegennimmt. Nimmt der Vermittler kein Inkasso vor, so muss er nach dem Verständnis des VDFA keine Insolvenzversicherung vorweisen. Als äußerst problematisch sieht der VDFA – wie andere Verbände bereits zum Ausdruck gebracht haben – in diesem Zusammenhang die geplante Regelung des § 651u BGB RefE, der vorsieht, dass das Pauschalreiserecht auch auf einzelne Reiseleistungen angewendet werden soll. Dies soll dann geschehen, wenn mit dieser Reiseleistung und den vertraglichen Vereinbarungen „der Rahmen und die Grundzüge der Reise vorgegeben“ sind.

Diese Erweiterung des Anwendungsbereiches des Pauschalreiserechtes ist nach der EU-Richtlinie nicht zwingend und trägt wohl nur einem einzigen Urteil des BGH vom 20.05.2014 Rechnung (BGH NJW 2014, 2955), demzufolge das Reiserecht auch dann analog anzuwenden ist, wenn der Vertrag nur die Buchung einer Unterkunft zum Inhalt hat und wenn aus Sicht des Reisekunden diese Leistung mit gleichen oder ähnlichen Organisationspflichten wie bei einer Reise erbracht werden soll. Für einen Reiseveranstalter mag das vertretbar sein, da er ohnehin über alle notwendigen Versicherungen verfügt. Für eine Ferienhausagentur bedeutet dies aber, dass sie nun auch bei der Vermittlung einer einzelnen Leistung, bei der sie den Kunden eigentlich nur bei der Auswahl berät, in die Veranstalterhaftung gelangen kann. Denn gerade bei einem Ferienhausaufenthalt ist der Rahmen der Reise und des Aufenthaltes genau vorgegeben, wie die Begründung des Referentenentwurfes auf Seite 98 erklärt.

Der VDFA plädiert daher dafür, zur Vermeidung der zu erwartenden Vernichtung von Arbeitsplätzen durch höhere Kosten der Ferienhausagenturen den § 651u BGB RefE nicht in das Gesetz aufzunehmen. Zumal die Richtlinie ihn auch nicht vorschreibt.

Möglicherweise lassen sich hier wenigstens noch textliche Klarstellungen für die Reisevermittler einfügen, um diese vor der Veranstalterhaftung zu schützen. Der Richtlinie zufolge ist eine Differenzierung zwischen der Rolle des Veranstalters und des Vermittlers eindeutig vorgesehen.

4. Keine Erweiterung des Anwendungsbereiches der Richtlinie auf Ferienhausaufenthalte als Pauschalreisen

Der VDFA erlaubt sich, darauf hinzuweisen, dass bisher weder der deutsche Gesetzgeber noch die EU den Anwendungsbereich zwingend auf Ferienhausverträge als Pauschalreisen erweitert hat.
Vielmehr hat die EU-Richtlinie in Vorbemerkung (21) bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten sollen im Einklang mit dem Unionsrecht weiterhin befugt sein, diese Richtlinie auf Bereiche anzuwenden, die nicht in deren Anwendungsbereich fallen. (…) Beispielsweise können die Mitgliedstaaten entsprechende Bestimmungen über eigenständige Verträge über einzelne Reiseleistungen (wie etwa die Vermietung von Ferienwohnungen) (…) beibehalten oder einführen.“

Die EU-Richtlinie enthält mithin hier eine so genannte Öffnungsklausel, die als Kann-Vorschrift erlaubt, den Anwendungsbereich der Richtlinie zu erweitern, z. B. auf Ferienhausaufenthalte, die aber genauso gut den Mitgliedsstaaten gewährt, diese nicht einzubeziehen.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass nach Kenntnis der Ferienhausagenturen der Ferienhausmietvertrag in anderen Ländern der EU nicht als Pauschalreisevertrag angesehen wird. Kein Ferienhauseigentümer in Spanien, Italien oder Griechenland wird über die für einen Veranstalter notwendigen Kenntnisse oder die erforderlichen Versicherungen verfügen, ganz zu schweigen, über einen Sicherungsschein.

In dieser Hinsicht sind deutsche gewerbliche Ferienhauseigentümer – und zu einem solchen wird auch der privat ein Haus besitzende Anbieter bei der Vermittlung im Internet schnell – gegenüber den übrigen Ferienhausbesitzern in Europa schlechter gestellt. Der deutsche Ferienhauseigentümer ist ein Reiseveranstalter durch analoge Anwendung des Reiserechtes. Der italienische, spanische oder griechische Anbieter ist kein Veranstalter und kann auf demselben Markt unter ganz anderen Bedingungen seine Leistungen anbieten. Natürlich müsste er eigentlich das deutsche Reiserecht – dann auch künftig – einhalten, aber bereits bisher bieten mindestens 90 % der ausländischen Ferienhauseigentümer ihre Ferienobjekte ohne Sicherungsschein an.
Werden nun die Ferienhausverträge weiterhin nach deutschem Recht zu den Pauschalreisen gezählt, so findet eine nicht akzeptable Inländerdiskriminierung innerhalb der EU zu Lasten der deutschen Ferienhausanbieter statt.
Für die Ferienhausagenturen bedeutet diese rechtliche Schieflage, dass sie weitgehend ausländische Anbieter vermitteln müssen, die entweder die deutschen Vorschriften gar nicht kennen oder die diese ohnehin nicht erfüllen können. Bei Ferienhausanbietern, die ihren Sitz nicht in der EU oder dem EWR haben, haften sie gem. § 651w BGB RefE sogar für die sich aus den §§ 651i bis 651t BGB RefE ergebenden Pflichten des Reiseveranstalters. Dies ist eine eindeutige Schlechterstellung der deutschen Ferienhausagenturen gegenüber denjenigen, die im Ausland tätig werden.

Die Ferienhausverträge sollten daher aus den genannten Gründen nicht mehr als Pauschalreiseverträge gelten, jedenfalls dann nicht, wenn private Eigentümer oder ausländische Agenturen, die private Eigentümer vertreten, diese Verträge über Ferienhausagenturen und -portale in Deutschland anbieten.

Verfasserin: Rechtsanwältin und Fachanwältin Dr. Stefanie Bergmann, Hamburg, für den VDFA

Über den VDFA:
Der VDFA (Verband Deutscher Ferienhausagenturen e. V.) vertritt die Interessen von inhabergeführten und in Deutschland ansässigen Ferienhausagenturen. Die Mitgliedsagenturen bieten Ferienobjekte in unterschiedlichen Destinationen Europas an. Der 1997 gegründete Verband ist Deutschlands ältester Branchenverband hat sich zur Einhaltung hoher Qualitätsrichtlinien verpflichtet. Alle Mitgliedsagenturen sind rechtlich geprüft und verpflichten sich zu einer regelmäßigen Kontrolle der Ferienobjekte vor Ort. Somit ist für die Verbraucher eine objektive und ehrliche Darstellung der Feriendomizile und ein Höchstmaß an Buchungssicherheit gegeben. Weitere Infos unter: www.vdfa.de – VDFA Ferienhausverband: mit den Spezialisten sicher in den Urlaub!

Ansprechpartner bei Rückfragen: Verband Deutscher Ferienhausagenturen ( VDFA e.V.), Geschäftsführende Präsidentin Monika Kowalewski, Tel.: +49 (0) 6257 / 9993170, E-Mail: info@vdfa.de

Der VDFA ist Deutschlands ältester Branchenverband inhabergeführter Ferienhausagenturen. Der 1997 gegründete Verband besteht auf die Einhaltung hoher Qualitätsrichtlinien und hilft bei deren Umsetzung. Alle Mitgliedsagenturen sind rechtlich geprüft und verpflichten sich zu einer regelmäßgen Konrolle der Ferienobjekte vor Ort.
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