„Urlaub in der Wohnung eines Fremden“ – Verbraucherinformation der ERGO Versicherungsgruppe

Was Reisende wissen sollten

"Urlaub in der Wohnung eines Fremden" - Verbraucherinformation der ERGO Versicherungsgruppe

Couchsurfing (Bildquelle: ERGO Versicherungsgruppe)

Ob modernes City-Loft oder weitläufiger Landhaustraum: Private Unterkünfte sind für immer mehr Reisende eine gute Alternative zur Hotelbuchung. Komfort ist hier zwar nicht garantiert, dafür aber die persönliche und individuelle Atmosphäre. In privater Umgebung ist es zudem leichter, Kontakte zu knüpfen und in das Leben vor Ort einzutauchen. Was Gäste über Homesharing und Couchsurfing wissen müssen, erläutern Birgit Dreyer, Reiseexpertin der ERV (Europäische Reiseversicherung), und die Juristin Michaela Zientek von der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice).

Urlaub machen in der Wohnung eines Fremden? Gerade für Individualtouristen und Backpacker wird der Urlaub so zum Erlebnis. Das Prinzip: „Privatpersonen vermieten ihre vier Wände in der Zeit, in der sie Wohnung, Zimmer, Ferienwohnung oder Haus nicht brauchen“, erläutert Birgit Dreyer, Reiseexpertin der ERV (Europäische Reiseversicherung). Vorreiter sind Portale wie Wimdu, Airbnb, 9Flats, Gloveler, HomeAway oder Couchsurfing. Das Angebot reicht vom einfachen Klappsofa bis hin zum luxuriösen Ferienhaus – sogar exotische oder ausgefallene Unterkünfte wie ein Luxus-Baumhaus oder eine eigene Insel im Pazifik lassen sich finden. Das Portal Airbnb beispielsweise bietet private Unterkünfte in 34.000 Städten in über 190 Ländern an. Allein im Sommer 2015 haben weltweit mehr als 17 Millionen Nutzer über Airbnb eingecheckt. Geeignet sind solche Angebote vor allem für Urlauber, die direkt in die Kultur eines anderen Landes eintauchen und sich trotzdem wie zuhause fühlen wollen, die sich für Insider-Tipps jenseits von Touristenattraktionen interessieren und sich tiefere Einblicke wünschen als Pauschaltouristen.

So funktionieren Homesharing und Couchsurfing

„Beim sogenannten Homesharing steht den Gästen normalerweise die gesamte Wohnung zur Verfügung. „Couchsurfing“-Anbieter stellen hingegen nur die Couch beziehungsweise ein Gästebett. Die Urlauber wohnen dabei meist gleichzeitig mit dem Gastgeber in der Wohnung“, erläutert die ERV Reiseexpertin. Die Webseiten der einzelnen Anbieter sind meist ähnlich aufgebaut: Privatleute erstellen ein Profil für ihre Wohnung. Der Nutzer findet Fotos der Räume, eine Beschreibung zu Lage und Ausstattung, den Preis sowie Bewertungen und Kommentare von ehemaligen Gästen. Buchung und Bezahlung laufen über die Plattform. Der Gast überweist das Geld an den Betreiber der Webseite. Dieser wiederum leitet den Betrag dann – meist unter Einbehaltung einer Vermittlungsgebühr – an den Gastgeber weiter.

Was müssen Gäste beachten?

Touristen, die sich für diese Reiseform interessieren, müssen wissen, dass sie nicht die Standards einer Hotelunterbringung erwarten können. Ein englischsprachiger Empfang, verschiedene Bezahlformen, ein gastronomisches Angebot vor Ort oder selbst eine funktionierende Kaffeemaschine sind beim Homesharing oder Couchsurfing keine Selbstverständlichkeit. „Auch Auflagen für Brandschutz, Fluchtwege und strenge Hygienerichtlinien müssen Vermieter von Privatunterkünften nicht erfüllen“, weiß die Reiseexpertin der ERV. Von den Gästen wird außerdem Flexibilität verlangt: Es kann zum Beispiel sein, dass die Schlüsselübergabe nicht reibungslos funktioniert – etwa, wenn sich der Flug des Reisenden verspätet und der Vermieter dann nicht mehr vor Ort ist. Daher ist es sinnvoll, schon vor Abreise Handynummern auszutauschen. Grundsätzlich gilt: Um Reinfälle zu vermeiden, sollten Urlauber bei der Suche nach einer geeigneten Unterkunft auf Bewertungen und Kommentare früherer Gäste achten. Das schützt vor Überraschungen. Je mehr Bewertungen, desto aussagekräftiger. Bei den meisten Portalen können Gastgeber die Stornierungsbedingungen selbst bestimmen. Falls Gäste wegen geänderter Reisepläne oder Krankheit den geplanten Aufenthalt kurzfristig stornieren müssen, bleiben sie daher oft auf den gesamten Kosten sitzen. „Es empfiehlt sich deshalb in jedem Fall, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen“, so der Tipp von Birgit Dreyer.

Reisemängel: Rechte von Couchsurfern

Doch was tun, wenn die angeblich ruhig gelegene Wohnung an einer viel befahrenen Hauptstraße liegt oder das Domizil so gar nicht mit den Fotos im Internet übereinstimmt? „Entsprechen die Zimmer vor Ort nicht den Erwartungen oder Beschreibungen, ist der jeweilige Vermieter der erste Ansprechpartner“, rät Michaela Zientek, Juristin bei der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice). Hilft das nicht, müssen Urlauber die Mängel möglichst schnell dem Portal mitteilen. Airbnb, 9Flats und Wimdu fordern ihre Gäste beispielsweise auf, dies spätestens 24 Stunden nach dem „Check-in“ zu tun. Fotos helfen Urlaubern dann bei der Beweisdokumentation. Die Portale haben in der Regel Notfallrufnummern, Beschwerden müssen die Betroffenen meist zusätzlich schriftlich – etwa online über ein Kontaktformular – übermitteln. Viele Portale bieten eine Mietminderung, wenn der Gast trotz Reklamation bleibt. Bleibt er nicht in der Wohnung, ist auch eine vollständige Erstattung möglich. Vorsicht: Wer seinen Gastgeber verklagen will, sollte wissen, dass in der Regel dessen Landesrecht gilt.

Wenn die Gäste etwas kaputt machen

Behauptet der Vermieter, dass der Gast etwas kaputtgemacht hat, müssen beispielsweise Airbnb-Nutzer damit rechnen, dass ihre Kreditkarte belastet wird – in Höhe des Preises für einen gleichwertigen Gegenstand. So steht es in den AGB. Nachdem der Gastgeber ihn darüber informiert hat, hat der Gast dann nur 48 Stunden Zeit zu antworten. Airbnb behält sich das Recht vor, selbst zu entscheiden, ob der Gast in der Unterkunft tatsächlich etwas beschädigt hat oder nicht. Im Zweifel muss der Urlauber mit der eigenen Privat-Haftpflichtversicherung klären, ob sie für einen Schaden aufkommt. Es gilt deshalb: „Reisende sollten sich über die AGB und die Haftungskonditionen der Anbieter bereits im Vorfeld gründlich informieren“, rät die D.A.S. Juristin.
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Kurzfassung:

Urlaub in der Wohnung eines Fremden
Wissenswertes zu Couchsurfing und Homesharing von den ERGO Experten

-Beim sogenannten Homesharing bewohnen die Gäste normalerweise die gesamte Wohnung des Vermieters.
-„Couchsurfing“-Anbieter stellen nur die Couch beziehungsweise ein Gästebett zur Verfügung.
-Die Standards einer Hotelunterbringung gelten nicht, zum Beispiel bezüglich Hygienevorschriften oder Brandschutz.
-Bei der Suche nach einer geeigneten Unterkunft sollten Urlauber auf Bewertungen und Kommentare früherer Gäste achten.
-Bei Reisemängeln ist der Vermieter der erste Ansprechpartner. Hilft das nicht, müssen Urlauber die Mängel möglichst schnell dem Portal mitteilen. Viele Portale bieten eine Mietminderung, wenn der Gast trotz Reklamation bleibt.
-Bei Schäden durch den Urlauber gilt: Portale, wie etwa Airbnb, behalten sich oft das Recht vor, selbst zu entscheiden, ob der Gast in der Unterkunft tatsächlich etwas beschädigt hat oder nicht. Im Zweifel muss der Urlauber mit der eigenen Privat-Haftpflichtversicherung klären, ob sie für einen Schaden aufkommt.
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Über die ERGO Versicherungsgruppe
ERGO ist eine der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa. Weltweit ist die Gruppe in mehr als 30 Ländern vertreten und konzentriert sich auf die Regionen Europa und Asien. ERGO bietet ein umfassendes Spektrum an Versicherungen, Vorsorge und Serviceleistungen. Im Heimatmarkt Deutschland gehört ERGO über alle Sparten hinweg zu den führenden Anbietern. Rund 43.000 Menschen arbeiten als angestellte Mitarbeiter oder als hauptberufliche selbstständige Vermittler für die Gruppe. 2014 nahm ERGO 18 Mrd. Euro an Beiträgen ein und erbrachte für ihre Kunden Versicherungsleistungen in annähernd gleicher Höhe. ERGO gehört zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger.
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