Endpreisangabe bei Ferienunterkünften“ – Stichwort Januar des D.A.S. Leistungsservice

Endreinigung und Endpreis

Bei Ferienwohnungen ergibt sich immer wieder ein Problem: Vermieter müssen laut Preisangabenverordnung in der Werbung, meist also in einer Online-Anzeige auf einem Ferienwohnungs-Portal, den Endpreis ihres Angebotes angeben. Nun wissen die Vermieter jedoch nicht, wie lange der Gast bleiben wird. Es bietet sich also die Angabe eines Tagespreises an. Kosten wie Strom und Wasser sind – zumindest bei deutschen Ferienwohnungen – in der Regel im Preis eingeschlossen. Ein besonderes Problem stellt aber die Endreinigung dar. Diese kostet je nach Wohnung zwischen 30 und 60 Euro – manchmal mehr, wenn der Gast Tiere mitbringt. Müssen Vermieter nun einen besonderen Endpreis für den ersten Tag angeben, der die Endreinigung einschließt? Und was gilt, wenn der Gast die Endreinigung optional auch selbst durchführen kann? Die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) hat drei Gerichtsurteile zum Thema „Endpreis“ zusammengestellt.

Fall 1: Tagespreis muss Endreinigung einschließen

Ein Vermieter von Ferienunterkünften hatte in seiner Online-Anzeige einen Tagespreis von 40 Euro in der Nebensaison und 60 Euro in der Hauptsaison angeboten. Alle Preise enthielten die Kosten für Wasser, Strom und Gas sowie die Mehrwertsteuer. Die einmaligen Endreinigungskosten von 30 Euro sollten jedoch zusätzlich anfallen. Wegen dieses Details erhielt er eine Abmahnung, der Fall ging schließlich vor Gericht. Der Vermieter erklärte, dass beim Aufgeben der Anzeige nicht feststehe, für wie viele Tage der Kunde buchen wolle und welcher Zwischensumme die Endreinigungskosten hinzuzufügen sei. Wenn er diesen schon auf den Preis für den ersten Tag aufaddiere, mache dies seine Preise eher unübersichtlicher. Dem Kunden müsse dann erst erklärt werden, wieso er etwa für den ersten Miettag in der Nebensaison 70 Euro zahlen solle, während für die folgenden Tage nur 40 Euro fällig würden. Das Oberlandesgericht Hamm entschied jedoch, dass – entsprechend der Preisangabenverordnung – in jedem Fall der Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile angegeben werden müsse. Dies gelte auch bei Angabe von Tagespreisen. Alles andere sei ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 4. Juni 2013, Az. 4 U 22/13

Fall 2: Endreinigung als Wahlleistung

Auch hier hatte ein Vermieter die Kosten für die Endreinigung zusätzlich zum Mietpreis angegeben. Als er eine Abmahnung erhielt, verteidigte er sich jedoch mit dem Argument, dass die Endreinigung eine Wahlleistung sei. Die Endpreisangabe müsse jedoch nur obligatorische Leistungen enthalten. Das Oberlandesgericht Braunschweig bestätigte zwar, dass die Reinigungsgebühr nicht im Endpreis enthalten sein müsse, wenn der Gast die Wahl habe, auch selbst zu Staubsauger und Wischlappen zu greifen. Doch hier sei diese Wahlmöglichkeit nicht aus der Anzeige hervorgegangen. Wenn dies in der Werbung nicht klipp und klar erkennbar sei, müsse der Gast davon ausgehen, dass es sich um einen obligatorischen Preisbestandteil handle – und dann seien die Kosten für die Endreinigung als Teil des Endpreises anzugeben.
Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 8. April 2015, Az. 2 U 50/14

Fall 3: Endreinigung als Wahlleistung II

Vor dem Landgericht Wiesbaden scheiterte ein Anbieter von Angelreisen mit der Argumentation, dass eine gesondert angegebene Endreinigung eine Wahlleistung darstelle. Abgemahnt worden war er von einem Wettbewerbsverein. Diese Organisationen sind berechtigt, Abmahnungen auszusprechen. Hier hatte der Anbieter die Wohnungen unterschiedlicher Eigentümer angeboten und wohl deren Angaben übernommen – mal nannte er einen Inklusivpreis, mal war die Endreinigung kommentarlos zusätzlich angegeben, dann wieder gab es auch Angebote mit Endreinigung ausdrücklich nach Wahl. Das Gericht betonte, dass der Unternehmer es nicht dem Verbraucher überlassen dürfe, den endgültigen Preis für sein Angebot selbst auszurechnen. Sei die Endreinigung eine Wahlleistung, müsse dies eindeutig erklärt werden. Ansonsten müsse sie im Endpreis enthalten sein. Dies gelte auch für Angaben in Katalogen.
Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 18. September 2015, Az. 13 O 5/15
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