Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze – Reiserecht

Verspätetes Fluggepäck: Muss der Reiseveranstalter die Kosten für Ersatzkleidung erstatten?

Trifft bei einer Pauschalreise der Koffer erst Tage nach dem Reisenden am Zielort ein, kann dieser eine Minderung des Reisepreises vornehmen. Der Reiseveranstalter muss jedoch keine Ersatzkleidung erstatten, die der Kunde auch nach der Reise im Alltag nutzen kann. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Amtsgericht Köln.
AG Köln, Az. 142 C 392/14

Hintergrundinformation:
Viele Flugreisende haben es schon einmal erlebt: Das Flugzeug ist gelandet, das Gepäckband läuft, aber der eigene Koffer bleibt verschwunden. Zwar taucht er in aller Regel wieder auf, vor Ort müssen die Reisenden jedoch erst einmal ohne Gepäck auskommen. Der Fall: Eine Pauschalreisende war für eine Woche nach Spanien geflogen. Die Reise war jedoch von Pleiten, Pech und Pannen gekennzeichnet: Der Abflug verzögerte sich um volle 24 Stunden, vor ihrem Hotelfenster war eine Baustelle und ihr Koffer kam drei Tage später an als sie selbst. Sie kaufte nun nach und nach verschiedene Kleidungsstücke guter Qualität, Duschgel, Cremes, Haarbürste und Schuhe für insgesamt 464,74 Euro. Der Reiseveranstalter bot ihr nach ihrer Rückkehr als Ausgleich für die Probleme Erstattungen an. Die anteilige Erstattung für die Kofferverspätung lag bei 26 Euro, für die Ersatzkäufe sollte sie 150 Euro erhalten. Dies reichte der Frau aber nicht und sie ging vor Gericht. Das Urteil: Im Verfahren hatte der Reiseveranstalter die zuvor angebotenen 150 und 26 Euro abermals anerkannt. Das Amtsgericht gestand der Reisenden nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice zusätzlich eine Minderung des Reisepreises für jeden der Reisemängel zu – auch für die Verspätung des Koffers. Denn: Stehe dem Reisenden während eines Teils des Urlaubs sein Gepäck nicht zur Verfügung, sei die Reise beeinträchtigt. Der Grad der Beeinträchtigung richte sich danach, inwieweit der Reisende durch Ersatzkäufe Abhilfe schaffen könne. Da die Klägerin alles Nötige habe kaufen können, setzten die Richter für jeden Tag ohne Koffer eine Minderung von 15 Prozent des auf einen Tag entfallenden Reisepreises an. Dieser Betrag schloss die vom Veranstalter zugestandenen 26 Euro bereits ein. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Ersatzkleidung bestand nach Ansicht des Gerichts nicht. Denn unterm Strich habe sie keinen Schaden erlitten: Sie habe nun zusätzliche hochwertige Kleidung, die sie im Alltag nutzen könne. Schadenersatz hätte sie demnach nur fordern können, wenn sie einen echten Vermögensnachteil erlitten hätte – etwa durch den Kauf von im Alltag nicht nutzbarer „Notkleidung“. Immerhin erhielt sie den vom Reiseveranstalter freiwillig zugestandenen Betrag von 150 Euro für die Ersatzkleidung. Dazu kam die Reisepreisminderung für die Wartezeit auf den Koffer sowie die weiteren Mängel der Reise.
Amtsgericht Köln, Urteil vom 11.01.2016, Az. 142 C 392/14

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